Voraussetzungen für eine Ausbildung sind:
Die Krane werden, gemäss Artikel 2 der Kranverordnung, in folgende Kategorien eingeteilt:
Ausbildung und Prüfung sind obligatorisch.
Fahrzeugkrane wie Autokrane, Mobilkrane, Raupenkrane, Anhängerkrane, mit Seilwinde ausgerüstete Schienenkrane und Teleskopstapler sowie Lastwagenladekrane mit einem Lastmoment von mehr als 400 000 Nm oder einer Auslegerlänge von mehr als 22 Metern.
Ausbildung und Prüfung sind obligatorisch.
Turmdrehkrane wie Obendreher-, Untendreher- und Wippkrane.
Ausbildung obligatorisch. Es gibt keine Prüfung.
Übrige Krane wie Portalkrane, Brückenkrane, Auslegerkrane, Drehkrane, ohne Seilwinde ausgerüstete Schienenkrane und Teleskopstapler sowie Lastwagenladekrane mit einem Lastmoment von höchstens 400 000 Nm und einer Auslegerlänge von höchstens 22 Metern.