Die Ausbildung zum Baumaschinenführer ist nicht eidgenössisch geregelt.
In folgenden Kantonen besteht ein kantonales Reglement/Obligatorium:
Voraussetzungen für eine Ausbildung zum Baumaschinenführer:
Wir empfehlen jedoch aus Haftungsgründen allen Baumaschinenführern eine professionelle Ausbildung.
Auszug aus aus der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten:
(Verordnung über die Unfallverhütung, VUV)
Art. 8 Vorkehren bei Arbeiten mit besonderen Gefahren
Der Arbeitgeber darf Arbeiten mit besonderen Gefahren nur Arbeitnehmern übertragen, die dafür entsprechend ausgebildet sind. Wird eine gefährliche Arbeit von einem Arbeitnehmer allein ausgeführt, so muss ihn der Arbeitgeber überwachen lassen.
Weitere Artikel:
Art. 82 Abs. 1 UVG: Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Art. 6 VUV: Information und Anleitung der Arbeitnehmer
Art. 8 VUV: Vorkehren bei Arbeiten mit besonderen Gefahren
Pkt. 5.5 Richtlinie EKAS 6512: Instruktion und Ausbildung
Art. 4 ArGV 5: Gefährliche Arbeiten